Arrêt nº 8C 769/2009 de Ire Cour de Droit Social, 27 janvier 2010

Date de Résolution27 janvier 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_769/2009

Urteil vom 27. Januar 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien

M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritäts-entschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 ihre Verfügung vom 29. Juni 2007 bestätigt hat, mit welcher sie M.________ (Jg. 1957) nach einer am 31. Januar 2005 zugezogenen Unterschenkelfraktur für die Zeit ab 1. November 2006 eine Invalidenrente auf Grund einer 10%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 auf 11 % erhöht, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen hat,

dass M.________ Beschwerde führen und darin die Zusprechung einer (bei einem Jahreseinkommen von Fr. 55'329.-) auf einer mindestens 55%igen Invalidität basierenden Rente sowie eine mindestens 10%ige Integritätsentschädigung (zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2006), eventuell die Einholung eines neutralen orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens, beantragen lässt,

dass die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),

dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen...

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