Arrêt nº 6B 1082/2009 de Cour de Droit Pénal, 1 février 2010

Date de Résolution 1 février 2010
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1082/2009

Urteil vom 1. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verkehrsregelverletzung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 16. November 2009 (SB090628/U1/lb).

Der Präsident zieht in Erwägung:

  1. Da der Beschwerdeführer nur die Seiten 1, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids eingereicht hatte, wurde ihm in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG an die von ihm in der Beschwerde angegebene Adresse mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 eine Frist bis zum 11. Januar 2010 angesetzt, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem postalischen Vermerk zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Zustellversuch ist indessen rechtsgültig, weil der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dem Bundesgericht eine Adressänderung mitzuteilen. Nachdem der Beschwerdeführer den Mangel innert Frist nicht behoben hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

  2. Ausnahmsweise kann auf...

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