Arrêt nº 8C 842/2009 de Ire Cour de Droit Social, 26 janvier 2010

Date de Résolution26 janvier 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_842/2009

Urteil vom 26. Januar 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2009.

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene S.________ war als Monteur-Anwärter der Firma L.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. Februar 1991 seine linke Hand zwischen einem Kran und einem Ballaststein einklemmte. Dr. med. U.________ erhob den Befund eines starken Hämatoms und einer Schwellung am Grundphalanx 3. Finger links mit Quetschspuren und diagnostizierte eine Kontusion des 3. Fingers links sowie eine Schürfung am 2. Finger dorsal. Im August 2008 liess S.________ Handgelenksbeschwerden links als Rückfall zum Unfall vom 12. Februar 1991 anmelden. Die Diagnose lautete auf schwere Arthrose zwischen Scaphoid und Fossa lunata links und scapholunäre Bandruptur. Am 18. August 2008 erfolgte eine operative Behandlung der Handgelenksbeschwerden. Mit Verfügung vom 26. September 2008 und Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 verneinte die SUVA einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die rückfallweise geltend gemachten Handgelenksbeschwerden, da ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Februar 1991 bzw. mit einem andern SUVA-versicherten Unfallereignis nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 31. August 2009 ab. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung wurde trotz rechtzeitig gestelltem Antrag nicht durchgeführt.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des Einsprache- und kantonalen Gerichtsentscheids die ihm zustehenden Leistungen aus UVG zuzusprechen, namentlich vorderhand Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Eintritt derselben zu entrichten sowie die Kosten der Heilbehandlungen zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Zeugen- und Parteibefragung, zur weiteren Erhebung des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der...

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