Arrêt nº 5A 33/2010 de IIe Cour de Droit Civil, 29 janvier 2010

Date de Résolution29 janvier 2010
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_33/2010

Urteil vom 29. Januar 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,

C.________,

Stiftung D.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Beschlüsse vom 26. November und 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen

  1. den Beschluss vom 26. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 des Kammerpräsidenten (betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung ebenso bestätigt hat wie die Berichtigung des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids,

    sowie gegen

  2. den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts, das den Beschluss vom 26. November 2009 berichtigt hat,

    in Erwägung,

    dass Beschwerden an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),

    dass bei Beschwerden, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG richten, die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 46 Abs. 2 BGG),

    dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts am 3. und 8. Dezember 2009 in Empfang genommen hat,

    dass der Beschwerdeführer jedoch die Beschwerde erst am 11. Januar 2010 (Montag) und damit nach der (bei Berücksichtigung des Wochenendes) am 4. Januar (Montag) bzw. am 7. Januar (Donnerstag) ablaufenden Beschwerdefrist eingereicht hat,

    dass auf die verspätete Beschwerde im Verfahren...

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