Arrêt nº 8C 980/2009 de Ire Cour de Droit Social, 21 janvier 2010

Date de Résolution21 janvier 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_980/2009

Urteil vom 21. Januar 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

B.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrass 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das mit Neuanmeldung vom 18. Juli 2006 gestellte Rentengesuch der 1959 geborenen B.________ mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. infolge nicht rentenbegründender Invalidität abwies (Verfügung vom 7. Januar 2008),

dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2009 abgewiesen wurde,

dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall zwecks "BEFAS Abklärungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, insbesondere der für die Rentenberechtigung nach Neuanmeldung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 16. August 2007, zum überzeugenden Schluss gelangte, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid...

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