Arrêt nº 1B 8/2010 de Tribunal Fédéral, 25 janvier 2010

Date de Résolution25 janvier 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_8/2010

Urteil vom 25. Januar 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.

Sachverhalt:

A.

X.________ befindet sich seit dem 31. August 2009 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, am Samstag, 29. August 2009, um circa 03.00 Uhr, vor der A.________-Bar am Limmatquai ... in 8001 Zürich, dem Geschädigten B.________ im Anschluss an einen verbalen Streit mit einem Messer eine insgesamt 20 cm lange und über eine Strecke von rund 4 cm eine circa 0,5 mm tiefe Schnittwunde am Hals zugefügt zu haben. Der Tatverdacht stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten sowie diverser Zeugen.

Mit Verfügung vom 27. November 2009 verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft bis zum 27. Februar 2010 wegen Kollusionsgefahr.

X.________ erhob gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 27. November 2009 Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom 21. Dezember 2009 (1B_356/2009) hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Haftentlassungsgesuch wies es ab.

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 entschied die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich unter Nachholung der Begründungspflicht, dass die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bis zum 27. Februar 2010 fortgesetzt werde.

B.

Gegen die Haftverfügung vom 30. Dezember 2009 hat X.________ erneut Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt deren Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.

C.

Die Haftrichterin und der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert.

Erwägungen:

  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

  2. 2.1 Die verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Voraussetzungen zur Anordnung und Fortsetzung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT