Arrêt nº 6B 1075/2009 de Cour de Droit Pénal, 21 janvier 2010

Date de Résolution21 janvier 2010
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1075/2009

Urteil vom 21. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 30. Oktober 2009 (AK Nr. 2009/456/RIP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Hausfriedensbruchs durch den Untersuchungsrichter und durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs durch die Vorinstanz abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigte Straftat auch nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

  2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer...

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