Arrêt nº 5A 869/2009 de IIe Cour de Droit Civil, 28 décembre 2009

Date de Résolution28 décembre 2009
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_869/2009

Urteil vom 28. Dezember 2009

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Berner Jura-Seeland,

Dienststelle Bielersee,

Kontrollstrasse 20, Postfach, 2502 Biel/Bienne,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Beschwerde nach Art. 17 SchKG.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Eingaben der Beschwerdeführerin genügten den Begründungsanforderungen - auch nach wahrgenommener Gelegenheit zur Verbesserung - nicht einmal ansatzweise, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien völlig unverständlich, wiesen keinen erkennbaren Bezug zu einem konkreten Betreibungs- oder Konkursverfahren auf und enthielten keine Darlegung darüber, inwiefern durch Verfügungen, Handlungen oder Unterlassungen von Betreibungs- oder Konkursbehörden Rechts- oder Ermessensfehler begangen worden sein sollen, weshalb auf die Beschwerde (wie bereits in einem Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember 1997) nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E...

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