Arrêt nº 8C 422/2009 de Ire Cour de Droit Social, 30 novembre 2009

Date de Résolution30 novembre 2009
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_422/2009

Urteil vom 30. November 2009

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien

K.________,

vertreten durch Advokat André M. Brunner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2009.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 30. August 2006 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Fall der K.________, welche Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Rente und einer Umschulung beansprucht hatte, zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. In der Folge bewilligte der Präsident des Sozialversicherungsgerichts der Versicherten mit Entscheid vom 5. August 2008 die "unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren". Nach Vornahme verschiedener Abklärungen kündigte die IV-Stelle am 28. Oktober 2008 an, bei der (mittlerweile Mutter gewordenen) Versicherten werde eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Mit Schreiben vom 18. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der K.________ die Verwaltung daraufhin um Bestätigung, dass die unentgeltliche Verbeiständung auch für die in Aussicht genommene Haushaltsabklärung gelte. Die IV-Stelle antwortete mit Schreiben vom 3. Dezember 2008, es stehe der Versicherten frei, sich bei der Haushaltsabklärung durch einen Advokaten begleiten zu lassen. Der entsprechende Aufwand werde jedoch nicht durch die unentgeltliche Verbeiständung erfasst. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2009 ihren ablehnenden Entscheid.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. März 2009 ab. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wurde bewilligt.

C.

K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Verfügung vom 14. Januar 2009 und der Entscheid vom 27. März 2009 aufzuheben und es sei ihr auch für die Begleitung durch den Rechtsvertreter anlässlich der Haushaltabklärung im verwaltungsinternen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner wird um...

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