Arrêt nº 9C 938/2009 de IIe Cour de Droit Social, 30 novembre 2009

Date de Résolution30 novembre 2009
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_938/2009

Urteil vom 30. November 2009

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen,

Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 18. August 2009.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Postaufgabe: 21. Oktober 2009), in welcher A.________ "Einsprache" gegen einen "Entscheid vom Verwaltungsgericht II 2009 39" (ohne Beilegung desselben und ohne Angabe des Urteils- und/oder Zustelldatums) erhob und in Aussicht stellte, "alle weiteren Details (zu Begründung, Begehren, Beweise etc.) und Unterlagen" nachzureichen oder vielleicht die Einsprache zurückzuziehen,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009 an A.________, wonach eine Beschwerde nicht vorsorglich und nur innert der im angefochtenen Entscheid erwähnten, nicht erstreckbaren Frist erhoben werden könne, wonach sie - was in der Eingabe vom 20. Oktober 2009 nicht erfüllt zu sein scheine - den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Antrag und Begründung genügen müsse, wonach eine Verbesserung derselben nur innert der Rechtsmittelfrist möglich sei und wonach ohne schriftlichen Gegenbericht bis spätestens am 4. November 2009 kein Beschwerdedossier eröffnet werde,

in die daraufhin von A.________ am 4. November 2009 eingereichte, verbesserte Eingabe,

in die Ergänzungen zu derselben vom 23. November 2009, welche A.________ mit der Begründung einreichte, sie habe damals krankheitsbedingt "ein paar Sachen vergessen",

in Erwägung,

dass der vorinstanzliche Entscheid am 18. August 2009 ergangen, am 11. September 2009 versendet und der Beschwerdeführerin am 22. September 2009 zugestellt worden ist (Track & Trace-Auszug der Post),

dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage beträgt, womit die Frist für die Anfechtung des Entscheides am 22. Oktober 2009 ablief,

dass die einzige fristgerechte Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Postaufgabe) datiert und am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eintraf,

dass diese indessen den gesetzlichen Formerfordernissen, gemäss welchen ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der...

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