Arrêt nº 8C 226/2009 de Ire Cour de Droit Social, 6 novembre 2009

Date de Résolution 6 novembre 2009
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_226/2009

Urteil vom 6. November 2009

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien

L.________,

vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,

Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 24. September 2008.

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene L.________, gelernter Zolldisponent/Büroangestellter, arbeitete seit April 1990 als Revieragent für Gebäudekontrollen bei der X.________ SA und war bei den La Suisse Versicherungen (heute: Helsana Versicherungen AG, nachfolgend Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Dezember 2001 verweigerte der Lenker eines vortrittsbelasteten Personenwagens auf einer Kreuzung den Vortritt, weshalb es zu einem Heckaufprall kam. Dr. med. S.________, praktischer Arzt, stellte die Diagnose einer HWS-Distorsion. Der Verunfallte wurde medikamentös behandelt; es bestand trotz persistierendem Schwindel sowie Nacken- und Kopfschmerzen - von einigen Tagen im April und Oktober 2002 abgesehen - keine Arbeitsunfähigkeit. Ab 24. März 2003 attestierte Dr. med. S.________ "vorerst für drei Monate" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne zu begründen, worauf die Verschlechterung beruhe. Am 12. Juni 2003 wurde L.________ als Autolenker beim Halten vor einem Rotlicht von hinten angefahren. Dieser Unfall hatte keine erhöhte Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. H.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 17. Dezember 2003 teilte die Helsana dem Versicherten in zwei separaten Verfügungen vom 25. und 27. Februar 2004 - je die Unfälle vom 9. Dezember 2001 und vom 12. Juni 2003 betreffend - mit, zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den jeweiligen Unfällen bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr, weshalb die Versicherungsleistungen auf den 29. Februar 2004 eingestellt würden. Während des laufenden Einspracheverfahrens erlitt L.________ am 23. März 2004 erneut einen Auffahrunfall mit Beschleunigungstrauma. Zu jenem Zeitpunkt war er bei den Vaudoise Versicherungen gemäss UVG versichert. Im September 2004 liess L.________ in Ergänzung seiner Einsprachebegründung eine Stellungnahme seines Hausarztes, Dr. med. S.________, zum Gutachten des Dr. med. H.________ einreichen; die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS des Spitals Y.________ (Expertise vom 14. November 2005). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse erliess die Helsana am 28. März 2006 einen Entscheid, wonach sie in Gutheissung der Einsprache die kurzfristigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bis zum 14. November 2005 weiterhin erbringe. Anschliessend werde geprüft, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 teilte die Helsana L.________ mit, er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss einer Integritätseinbusse von 5 % im Betrage von Fr. 5'340.-. Die Gutachter der MEDAS hätten festgestellt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Wachmann im Rahmen von 80 % arbeitsfähig sei. In einer anderen seinem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Leistung möglich, womit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen sei. Daran hielt die Helsana auch auf erneute Einsprache hin fest (Entscheid vom 27. September 2007). Am 30. Oktober 2005 und am 12. November 2006 erlitt L.________ erneut Unfälle, war hingegen nicht mehr bei der Helsana versichert.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bot dem Versicherten im Verlaufe des gegen den Einspracheentscheid angehobenen Beschwerdeverfahrens in Androhung einer möglichen reformatio in peius hinsichtlich der Integritätsentschädigung Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 24. September 2008 wies es die Beschwerde ab und stellte im Weiteren fest, dass...

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