Arrêt nº 9C 794/2009 de IIe Cour de Droit Social, 15 octobre 2009
Date de Résolution | 15 octobre 2009 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_794/2009
Urteil vom 15. Oktober 2009
-
sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. August 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15./16. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. September 2009 an W.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von W.________ am 20. September 2009 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit überhaupt beanstandet - die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass namentlich auch die letztinstanzlich erstmals sinngemäss vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal der Beschwerdeführer die ansatzweise behauptete Vorbefassung des vorinstanzlich entscheidenden Richters, Vizepräsident R.________, in keiner Weise näher substantiiert und insbesondere nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern der erwähnte Richter bereits in der Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Sache anders denn als in der Instruktion tätig gewesen sein soll,
dass aufgrund des angefochtenen Entscheids (S...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI