Arrêt nº 1C 420/2008 de Tribunal Fédéral, 14 septembre 2009

Date de Résolution14 septembre 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_420/2008

Urteil vom 14. September 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich,

sowie die Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zürich.

Gegenstand

Lohnnachzahlungen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 4. Kammer.

    Sachverhalt:

    A.

    Seit 1981 arbeitete X.________ als Diplomierte Krankenschwester am Universitätsspital Zürich. 1985 wurde sie zur Stationsschwester, 1988 zur Oberschwester und 1992 zur "Leiterin Pflegedienst Sektor 3" befördert. Seit dem 1. Januar 1997 war sie in die Lohnklasse 20 eingestuft. Eine etwas ältere Sektorleiterin war im selben Zeitraum in der Lohnklasse 21 eingereiht.

    Im Nachgang zum am 22. Januar 2001 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das hinsichtlich der Einreihung Diplomierter Krankenschwestern, Diplomierter Krankenschwestern mit Zusatzausbildung und Stationsschwestern Lohndiskriminierungen festgestellt und Nachzahlungsansprüche anerkannt hatte, beschloss der Regierungsrat am 16. Mai 2001 (Beschluss 707/2001) die Neueinreihung des Pflegepersonals auf den 1. Juli 2001. Die Einreihung der Stellen wurde generell um ein bis zwei Lohnklassen angehoben. So wurde die Funktion der Oberschwester, welche bisher in den Lohnklassen 16 bis 19 waren, neu in die Lohnklassen 19 bis 21 eingereiht. Die Leitung Pflegedienst, welche sich bisher in den Lohnklassen 19 bis 23 befand, wurde neu in die Lohnklassen 20 bis 24 gehoben. Die Besoldung von X.________ wurde von der Lohnklasse 20 (Leistungsstufe 1) in die Lohnklasse 22 (Erfahrungsstufe 8) angehoben. Auf Ende Mai 2002 wurden die Sektorenleitungen aufgehoben.

    Am 29. August 2001 genehmigte der Regierungsrat die zwischen dem Kanton Zürich und den Berufsverbänden des Gesundheitswesens abgeschlossene Vereinbarung betreffend pauschalierte Nachzahlungen an die Individualklägerinnen hinsichtlich des Zeitraums vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Die Sektorleiterinnen gehörten nicht zu den berechtigten Berufsgruppen.

    A.

    Am 28. Mai 2002 machte X.________ für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis Ende Juni 2001 eine auf der Lohnklasse 22 basierende Nachforderung von Fr. 51'878.-- samt Zins geltend. Am 8. Juli 2003 wiesen die Gesundheits- und die Finanzdirektion die Forderung mit der Begründung ab, es könnten nur gleichstellungsrechtlich begründete Lohnforderungen nachträglich geltend gemacht werden. X.________ bekleide die Funktion einer der Leitung Pflegedienst (heute Pflegedirektion) unterstellten Sektorleiterin, die gemäss Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA) den Lohnklassen 20 und 21 zugeordnet sei. Da es sich um eine weiblich identifizierte Funktion handle, sei die Gleichstellungsproblematik zu prüfen. Richtposition sei die Funktion Abteilungschefin. Eine Diskriminierung läge vor, wenn die Sektorleiterinnen tiefer eingereiht wären als vergleichbare Abteilungschefs. Das Verwaltungsgericht habe das System der sogenannten Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) als massgeblich anerkannt. Die Diskriminierungsfrage könne auch für höhere Kaderfunktionen anhand der entsprechenden Arbeitsbewertung beurteilt werden. Die Sektorleiterinnen seien gestützt auf die Bewertungsergebnisse und Einreihungen der Leitung Pflegedienst und Oberschwester in die Führungsfunktionskette Abteilungsleiter aufgenommen worden. In dieser Kette führe die Funktion Oberschwester bis zur Lohnklasse 19 und jene des Leiters Pflegedienst am Universitätsspital Zürich zur Lohnklasse 24. In diesem Gefüge sei die Einreihung der Sektorenleiterinnen in den Lohnklassen 20 und 21 nachvollziehbar. Die Einreihung der Oberschwestern in der Lohnklasse 19 sei auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts korrekt. Die Lohnklassen 20 und 21 lägen im mittleren Bereich des Klassenbereichs 18 bis 23 der Abteilungschefs. Ein Quervergleich ausserhalb der Führungskette zeige, dass die Lohnklassen 20 und 21 Sachbearbeitungsfunktionen mit akademischer Ausbildung und Berufserfahrung bzw. höherer nicht-akademischer Ausbildung mit sehr viel Berufserfahrung vorbehalten seien. Eine geschlechtsspezifische Benachteiligung sei nicht ersichtlich.

    B.

    Mit am 29. August 2003 an den Regierungsrat erhobenem Rekurs, mit dem X.________ ihre Forderung auf Fr. 43'280.-- samt 5 % Zins seit dem 28. Mai 2002 reduzierte, hielt diese den Direktionen entgegen, dass von den insgesamt 155 vorwiegend männlichen Abteilungschefs rund zwei Drittel in den Lohnklassen 21, 22 und 23 eingereiht seien. Selbst nach den per 1. Juli 2001 erfolgten Korrekturen um ein bis zwei Lohnklassen sei die Einreihung der Frauen noch tiefer als jene der Männer gewesen, weshalb der Unterschied im vorangehenden Zeitraum von 1997 bis 2001 zwischen männlichen und weiblichen Abteilungschefs noch grösser gewesen sei. Mit der Beförderung um zwei Lohnklassen im Nachgang an das Urteil des Verwaltungsgerichts sei anerkannt worden, dass der Wert der Arbeit jenem der Lohnklasse 22 entsprochen habe. Der die Funktion der Rekurrentin betreffende Stellenbeschrieb zeige, dass diese "deutlich eher" den Anforderungen der Lohnklasse 23 als jener der Lohnklasse 18 entspreche, zumal ihr 7 Leiterinnen direkt und rund 450 Mitarbeiter indirekt unterstellt gewesen seien. Die Aufgabe sei komplexer und mit mehr Verantwortung verbunden gewesen als etwa jene ebenfalls in der Lohnklasse 20 eingereihten des Leiters Besoldungswesen bzw. Rechnungswesen bzw. Controlling. Die Diskriminierung sei glaubhaft gemacht.

    Mit Entscheid vom 7. März 2007 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er begründete seinen Entscheid folgendermassen: Nach Behebung der Diskriminierung hätten für die Funktion der Oberschwester die Lohnklassen 17 bis 19 (bisher Lohnklassen 16 bis 19), für jene der Lehrerin Spitalberufe die Lohnklassen 18 und 19 (bisher 17 und 18) und für die Funktion Schulleiterin die Lohnklasse 20 (bisher 18 bis 20) resultiert. Anlass zur am 15. November 2000 erfolgten Ermächtigung des Regierungsrates zur Neueinreihung der Löhne des Pflegepersonals seien Anzeichen einer zunehmenden Unzufriedenheit des Personals mit der Lohnsituation gewesen, aber auch Rekrutierungs- und Abwanderungsprobleme. Hinzu sei der wirtschaftliche Aufschwung gekommen. Es sei darum gegangen, gezielt dort zu korrigieren, wo aufgrund der Marktsituation Aufholbedarf bestanden habe. Im daraufhin am 22. Januar 2001 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts seien hinsichtlich der Einreihung Diplomierter Krankenschwestern, Diplomierter Krankenschwestern mit Zusatzausbildung und Stationsschwestern Lohndiskriminierungen festgestellt worden, was zur Anhebung der Einreihung geführt habe. Im Rahmen der in der Folge vom Regierungsrat am 16. Mai 2001 initiierten Besoldungsrevision sei es hinsichtlich der Stationsleitungen nicht nur um die Behebung von Diskriminierungen, sondern auch um die Motivation gegangen, im Betrieb aufsteigen zu können. Beim oberen Kader sei es nicht mehr um Fragen der Gleichstellung gegangen, sondern darum, im Spital bewährte Hierarchien zu erhalten. Die Anhebung habe sich aus dem Quervergleich mit den übrigen Funktionen der Pflegekette ergeben. Dass der Regierungsrat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2001 bezweckt...

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