Arrêt nº 8C 365/2009 de Ire Cour de Droit Social, 5 août 2009

Date de Résolution 5 août 2009
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_365/2009

Urteil vom 5. August 2009

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien

K.________, Frankreich,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (versicherter Verdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 23. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.

K.________ (Jg. 1969) war am 29. März 2004 an einem Dach mit der Demontage von Ziegeln beschäftigt, als das Baugerüst kippte und er aus einer Höhe von rund 4 Metern (nach seinen Angaben 6 Metern) in die Tiefe sprang. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm für die Folgen dieses als versichertes Unfallereignis anerkannten Vorfalles mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 nebst einer Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse rückwirkend für die Zeit ab 1. September 2006 eine auf einer 11%igen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit basierende Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte sie mit Entscheid vom 8. Mai 2008 den der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad auf 22 % und den entschädigungsberechtigenden Integritätsschaden auf 20 %.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft legte in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde den Zeitpunkt des Fallabschlusses mit Entscheid vom 23. Januar 2009 neu auf den 31. Mai 2007 und den Rentenbeginn entsprechend auf den 1. Juni 2007 fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

K.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine monatliche Rente von Fr. 885.25 (statt Fr. 298.75) zu gewähren. Begründet wird dies damit, dass der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst Fr. 60'358.- (und nicht wie von SUVA und Vorinstanz angenommen Fr. 40'741.-) betrage. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von...

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