Arrêt nº 2C 68/2009 de Tribunal Fédéral, 14 juillet 2009

Date de Résolution14 juillet 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_68/2009

Urteil vom 14. Juli 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

gegen

Kantonales Amt für Gesundheit und Soziales,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.

X.________ (geb. 1949) ist seit 1976 eidgenössisch diplomierter Zahnarzt. Nach Anstellungsverhältnissen bei verschiedenen Zahnärzten führte er von 1980 bis 1995 eine eigene Praxis in A.________/LU. Danach arbeitete er in einem zahntechnischen Labor in B.________/LU als Zahnarzt. Am 24. August 1999 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz X.________ die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt. Anfang 2000 eröffnete X.________ in C.________/SZ eine eigene Zahnarzt- und Ayur-Veda-Praxis.

Mit Strafverfügung vom 13. September 2000 wurde X.________ durch den Amtsstatthalter Hochdorf der mehrfachen Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), begangen an drei Mitarbeiterinnen (Dentalassistentinnen) über einen Zeitraum von fast drei Jahren, sowie des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und mit 10 Wochen Gefängnis bedingt (Probezeit 5 Jahre) und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Die Strafverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 13. März 2001 entzog der Regierungsrat des Kantons Schwyz X.________ die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Schwyz für die Dauer von fünf Jahren; zudem wurde die Publikation des Entzugs im Amtsblatt angeordnet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine hiegegen erhobene Beschwerde am 20. April 2001 im Grundsatz ab, ordnete allerdings an, dass auf eine Publikation des Bewilligungsentzugs zu verzichten sei.

Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. Juli 2001 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2P.137/2001).

Die Zahnarztpraxis in C.________ wurde Ende August 2001 durch das Departement des Innern des Kantons Schwyz geschlossen.

Nachdem sein Gesuch um Wiedererwägung des Bewilligungsentzuges im April 2004 abgewiesen worden war, ersuchte X.________ am 6. Juni 2006 um Wiederinkraftsetzung seiner Berufsausübungsbewilligung. Seine gegen die Abweisung dieses Gesuches durch das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales gerichteten Beschwerden wurden zunächst vom Regierungsrat und schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und ihm die Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt im Kanton Schwyz bedingungslos zu erteilen.

Das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das Eidgenössische Departement des Innern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

  1. 1.1 Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten (oberen) kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT