Arrêt nº 4A 157/2009 de Ire Cour de Droit Civil, 22 juin 2009

Date de Résolution22 juin 2009
SourceIre Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_157/2009

Urteil vom 22. Juni 2009

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.

Am Samstag, 5. Februar 2005 um ca. 19.25 Uhr fuhr Y.________ (Beschwerdegegner) auf einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierten Streckenabschnitt der Wallisellenstrasse in Zürich, welcher auf beiden Seiten mit einem Trottoir gesäumt ist, wobei er vier Fussgängerstreifen passierte. Der Beschwerdegegner lieferte sich ein Rennen mit einem anderen Autofahrer und überfuhr dabei eine für ihn rot zeigende Ampel mit einer Geschwindigkeit von 105 bis 115 km/h. Es kam zu einer Kollision mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug, in welchem sich X.________ (Beschwerdeführer) und seine Lebensgefährtin, welche das Fahrzeug lenkte, befanden. Der Beschwerdeführer erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, verschiedene Wirbelsäulenverletzungen, unter anderem auch Frakturen, sowie ein Thoraxtrauma. Die traumatischen Halswirbelsäule-Verän-derungen und die leichte bis mittelschwere traumatische Hirnschädigung führten zu einer erheblichen Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers. Seine Leistungsfähig-keit ist deutlich eingeschränkt, vor allem im kognitiven Bereich. Er leidet bei reflexartigen Drehungen seines Halses an Schmerzen und ist aufgrund der Verschraubung der Wirbelkörper der Halswirbelsäule in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er ermüdet schnell und zieht sich aus dem Gesellschaftsleben zurück, da er nicht genug Energie hat, um einen ganzen Abend mit Freunden zu verbringen. Seine Le-benspartnerin wurde beim Unfall ebenfalls schwer verletzt. Die Part-nerschaft leidet unter der Situation. Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer gesund und als Grafiker beziehungsweise "art director" in seiner Firma tätig, welche er mit zwei Partnern führte. Er arbeitet nach wie vor als Partner in diesem Unternehmen, kann jedoch lediglich noch eine Arbeitsleistung von 25 % erbringen bei einer Präsenzzeit von etwa 50 % und optimaler Einrichtung seines Arbeitsplatzes in der eigenen Firma. Seine Arbeiten werden durch angestellte Grafiker aus-geführt. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sein Leben selbständig zu führen, und ist nicht auf Dritthilfe angewiesen.

B.

Der Beschwerdeführer erhielt eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.-- und von der obligatorischen Unfallversicherung eine 82 %ige Rente. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdegegner unter anderem wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe und verpflichtete ihn, dem Beschwerdeführer und dessen Lebenspartnerin vollen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Diese setzte sie für den Beschwerdeführer auf mindestens Fr. 50'000.-- fest. Für die diesen Betrag übersteigende Genugtuungsforderung sowie bezüglich des Quantitativs der übrigen Forderungen verwies es die Parteien auf den Zivilweg. Mit kantonaler Berufung verlangte der...

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