Arrêt nº 1B 184/2009 de Tribunal Fédéral, 2 juillet 2009
Date de Résolution | 2 juillet 2009 |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_184/2009
Urteil vom 2. Juli 2009
-
öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
Erwägungen:
-
Das Statthalteramt Laufen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 bewilligte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft dem Beschuldigten die Offizialverteidigung mit Rechtsanwalt Y.________, unter dem Vorbehalt, dass das gesperrte Vermögen der Ehefrau nicht freigegeben und sich diese an den Verteidigungskosten ihres Ehemannes zu beteiligen habe.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte X.________ einen Wechsel der Offizialverteidigung; es sei ihm neu Rechtsanwalt Z.________ beizuordnen. Mit Beschluss vom 9. März 2009 wies das Verfahrensgericht den Antrag ab.
Mit Beschwerde vom 16. März 2009 erneuerte X.________ sein Begehren um Auswechslung des Verteidigers. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Beschwerde abgewiesen. Am 27. Mai 2009 hat X.________ seine Beschwerdeeingabe ergänzt. Darauf ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2009 nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 25. Juni (Postaufgabe: 26. Juni) 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss vom 27. Mai 2009 sei aufzuheben; seinem Begehren um Auswechslung des Vereidigers sei stattzugeben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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2.1 Beim angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2009 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort gesondert zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken können (lit. a; s. in diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid...
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