Arrêt nº 1B 184/2009 de Tribunal Fédéral, 2 juillet 2009

Date de Résolution 2 juillet 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_184/2009

Urteil vom 2. Juli 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Erwägungen:

  1. Das Statthalteramt Laufen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs.

    Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 bewilligte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft dem Beschuldigten die Offizialverteidigung mit Rechtsanwalt Y.________, unter dem Vorbehalt, dass das gesperrte Vermögen der Ehefrau nicht freigegeben und sich diese an den Verteidigungskosten ihres Ehemannes zu beteiligen habe.

    Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte X.________ einen Wechsel der Offizialverteidigung; es sei ihm neu Rechtsanwalt Z.________ beizuordnen. Mit Beschluss vom 9. März 2009 wies das Verfahrensgericht den Antrag ab.

    Mit Beschwerde vom 16. März 2009 erneuerte X.________ sein Begehren um Auswechslung des Verteidigers. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Beschwerde abgewiesen. Am 27. Mai 2009 hat X.________ seine Beschwerdeeingabe ergänzt. Darauf ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2009 nicht eingetreten.

    Mit Eingabe vom 25. Juni (Postaufgabe: 26. Juni) 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss vom 27. Mai 2009 sei aufzuheben; seinem Begehren um Auswechslung des Vereidigers sei stattzugeben.

    Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

  2. 2.1 Beim angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2009 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst.

    Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort gesondert zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken können (lit. a; s. in diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid...

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