Arrêt nº 4A 108/2009 de Ire Cour de Droit Civil, 9 juin 2009

Date de Résolution 9 juin 2009
SourceIre Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_108/2009

Urteil vom 9. Juni 2009

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien

X.________ Kft,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Hochstrasser und Andrea Boog.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht;

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 29. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.

A.a Die X.________ Kft mit Sitz in Ungarn (Beschwerdeführerin) und die Y.________ AG mit Sitz in Schaffhausen (Beschwerdegegnerin) schlossen am 1. Oktober 2005 einen Werkvertrag über die Modernisierung des Elektrostahlwerkes der Beschwerdeführerin in Ungarn. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich darin gegen Bezahlung eines Werklohnes von EUR 4'100'000.--, ein sogenanntes COSS-Chargiersystem zu liefern und im Elektrostahlwerk zu installieren. Der Gesamtpreis sollte durch zwei Anzahlungen von je EUR 205'000.-- und durch 37 monatliche Raten beglichen werden. Nach Art. 4.2.2 des Vertrages ist die erste Rate auf Ende des Monats zu überweisen, der auf die Inbetriebnahme gemäss Art. 16 des Vertrages folgt. Art. 16.3 lautet wie folgt:

"Die Abnahme wird durch ein von beiden PARTEIEN unterzeichnetes Abnahmezertifikat bestätigt. In jedem der folgenden Fälle gilt die Abnahme als erfolgt: (...)

- [Lemma 4] der Inbetriebnahmezeitraum laut Artikel 16.1 ist abgelaufen, wobei der AUFTRAGNEHMER nicht die Möglichkeit hatte, die Leistungstests laut Annex III durchzuführen oder zu wiederholen, oder wenn aus Gründen, für die der AUFTRAGNEHMER nicht verantwortlich ist, die Leistungstests bis zum Ende der geplanten Inbetriebnahme oder innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, je nachdem, was früher eintritt, (...)"

Weiter enthält der Vertrag folgende Bestimmungen (Art. 32 - "Beendigung"):

[Abs. 1] Jede PARTEI kann diesen Vertrag nur im Falle von

- wesentlichen Vertragsverletzungen durch die andere PARTEI, die trotz schriftlicher Aufforderungen nicht zeitgerecht wiedergutgemacht wurden, oder

- Konkurs oder Insolvenz der anderen PARTEI

beenden.(...)

[Abs. 7] Vor einer gerechtfertigten Beendigung aufgrund wesentlicher Nichterfüllung der Leistungsgarantien, haben der AUFTRAGGEBER und der AUFTRAGNEHMER eine eventuelle weitere Entschädigung für die Nichterreichung der Leistungsgarantien zu vereinbaren, die über die vereinbarte Konventionalstrafe hinausgeht, wobei die aktuellen Ergebnisse des letzten Leistungstests zu berücksichtigen sind

Art. 33 Abs. 1 lautet sodann wie folgt:

Der AUFTRAGGEBER kann gegen den AUFTRAGNEHMER keine Forderungen erheben, ausser den in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten.

A.b Die beiden Anzahlungen wurden von der Beschwerdeführerin vertragsgemäss geleistet. Die Beschwerdegegnerin lieferte das COSS-Chargiersystem und installierte es im Elektrostahlwerk der Beschwerdeführerin. Ein erster Versuch der Inbetriebnahme scheiterte jedoch, worauf im Juli 2006 ein zweiter Inbetriebnahmeversuch erfolgte.

Am 18. Dezember 2006 beglich die Beschwerdeführerin eine erste monatliche Rate von EUR 100'000.--. Im Januar 2007 wurde schliesslich ein dritter Inbetriebnahmeversuch unternommen. Über den Erfolg des zweiten und dritten Versuches sind sich die Parteien nicht einig.

A.c Anlässlich einer Besprechung am 9. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie wolle den Vertrag nicht mehr aufrecht erhalten. Mit Schreiben vom 16. April 2007 erklärte sie die Beendigung des Vertrages, verlangte die Rückzahlung der geleisteten Raten des Gesamtvertragspreises und lud die Beschwerdegegnerin ein, das bereits demontierte COSS-Chargiersystem abzuholen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das System wegen grundlegender konzeptioneller Mängel nie funktioniert.

B.

B.a Am 20. April 2007 leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. Auf Vorschlag der Parteien wurden A.________ und...

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