Arrêt nº 8C 315/2008 de Ire Cour de Droit Social, 3 juin 2009

Date de Résolution 3 juin 2009
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_315/2008

Urteil vom 3. Juni 2009

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien

C.________, Beschwerdeführer,

handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch Advokat Roman Zeller,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2007.

Sachverhalt:

A.

Der 1997 geborene C.________ leidet an Muskeldystrophie, Typ Duchenne. Er liess am 23. Juni 2006 ein Gesuch um Leistungen in Form baulicher Massnahmen am bestehenden Wohnhaus der Eltern stellen, welchem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft in der Folge teilweise entsprach. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 lehnte es die Verwaltung jedoch ab, für die Verlängerung der Fahrbahn des Personenlifts vom Obergeschoss zum Dachgeschoss (Kosten: Fr. 20'192.30), den zusätzlichen Plattform-Treppenlift vom Erdgeschoss zum Untergeschoss (Kosten: Fr. 34'857.70) sowie die Vergrösserung des Kinderzimmers (Kosten: Fr. 61'837.90) aufzukommen.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 21. November 2007, eröffnet am 6. März 2008).

C.

C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für Hilfsmittel und invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen im Betrag von Fr. 116'887.90 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter wird beantragt, es sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

    1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können im letztinstanzlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

  2. 2.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

    2.2 Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

    2.3 Ziffer 13 Anhang HVI nennt die "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges". Vorliegend stehen zwei Anspruchsgrundlagen in Frage:

    2.3.1 Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich.

    2.3.2 Ziffer 13.05* begründet einen Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.

    2.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Selbstsorge wird in Ziffer 14 HVI-Anhang geregelt.

    2.4.1 Ziffer...

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