Arrêt nº 5A 251/2009 de IIe Cour de Droit Civil, 8 juin 2009

Date de Résolution 8 juin 2009
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_251/2009/bnm

Urteil vom 8. Juni 2009

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einzug von Miet- und Pachtzinsen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 16. April 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen sei der am 19. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung sowohl der Nachfrist wie auch der ihr angesetzten Frist zur Erklärung eines allfälligen Beschwerderückzugs mit Verfügung vom 3. Juni 2009 abgewiesen worden ist,

dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT