Arrêt nº 5A 151/2009 de IIe Cour de Droit Civil, 8 avril 2009

Date de Résolution 8 avril 2009
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_151/2009

Urteil vom 8. April 2009

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecherin Monika Bütikofer Burri,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecherin Prisca Graf-Gottschall.

Gegenstand

Prozesskostenvorschuss (Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 26. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 reichte X.________ beim Gerichtskreis A.________ eine von ihr und Y.________ unterzeichnete Ehescheidungskonvention sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 15. August 2008 teilte X.________ dem zuständigen Gerichtspräsidenten mit, sie sei mit ihrem Freund, den sie zu heiraten beabsichtige, nach B.________ gezogen. In seinem Entscheid vom 19. September 2008 hielt der Gerichtspräsident C.________ des Gerichtskreises A.________ fest, X.________ sei nicht in der Lage, ihre Anwalts- und Verfahrenskosten zu tragen (Entscheid vom 10. Dezember 2008 S. 3); er wies das Gesuch aber mit der Begründung ab, die aus der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten fliessende Prozesskostenvorschusspflicht gehe dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, und der Ehemann der Gesuchstellerin dieser einen Prozesskostenvorschuss zu leisten habe, wozu er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse in der Lage sei.

A.b Hierauf ersuchte X.________ beim Gerichtskreis A.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 um Verurteilung ihres Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens. Eventualiter beantragte sie, die Bank D.________ sei anzuweisen, ihr ab dem Sparkonto des Gesuchsgegners einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 wies der Gerichtspräsident C.________ des Gerichtskreises A.________ mangels Kenntnis der massgebenden finanziellen Lage der Gesuchstellerin und mangels Substanziiertheit das Gesuch ab.

B.

Dagegen appellierte X.________ und bestätigte ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge. Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wies der Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses mangels...

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