Arrêt nº 5A 97/2009 de IIe Cour de Droit Civil, 24 mars 2009

Date de Résolution24 mars 2009
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_97/2009

Urteil vom 24. März 2009

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

gegen

Z._______ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-

gerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 6. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.

Z.________ (Ehefrau) (geb. 1970) und X.________ (Ehemann) (geb. 1976) heirateten im Jahre 2001. Die Ehe blieb kinderlos. Am 30. Mai 2008 deponierte Z.________ beim Kreisgerichtspräsidium Rorschach mündlich ein Gesuch auf Regelung des Getrenntlebens. Der das Protokoll führende Gerichtsschreiber erfasste folgendes Rechtsbegehren: "Der Ehemann sei zu verpflichten, angemessene Beiträge, mindestens Fr. 2'700.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu bezahlen." X.________ stimmte diesem in einer wiederum vom Gerichtsschreiber protokollierten Stellungnahme grundsätzlich zu; er erklärte sich bereit, "angemessene Beiträge an den Unterhalt der Ehefrau zu bezahlen." Der Kreisgerichtspräsident wies mit Entscheid vom 18. Juni 2008 die eheliche Wohnung dem Ehemann zur Benützung zu und setzte der Ehefrau eine Auszugsfrist. Er ordnete die Gütertrennung an und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau ab Trennungsbeginn monatlichen Unterhalt von Fr. 2'700.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob Z.________ am 15. Juli 2008 Rekurs. Aus der Rekursschrift geht hervor, dass sie zusätzlich zum zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- auch noch ihre Gesundheitskosten im Betrag von monatlich Fr. 600.--, die sich durch den Tagesklinikaufenthalt und Selbstbehalte ergäben, abgegolten haben wolle. Der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen hiess diesen Rekurs mit Entscheid vom 6. Januar 2009 teilweise gut und verurteilte den Ehemann, der Ehefrau monatlich im Voraus ab September 2008 Fr. 2'700.-- und ab Januar 2009 Fr. 3'100.-- zu bezahlen; soweit weitergehend blieb der erstinstanzliche Eheschutzentscheid unverändert. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Februar 2009 beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), der Entscheid vom 6. Januar 2009 sei aufzuheben, soweit er den Unterhalt ab Januar 2009 und die Regelung der Gerichtskosten betreffe, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 2'700.--, subeventuell auf Fr. 2'900.-- festzulegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es wurden die Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

D.

Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 wies die Präsidentin der II. Zivilabteilung das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

  1. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen, welcher einen Endentscheid darstellt und einen Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- aufweist, sodass die Voraussetzungen einer Beschwerde in Zivilsachen insoweit gegeben sind (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

    1.2 Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397, 585 E. 3.3 S. 587), sodass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Das...

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