Arrêt nº 2C 77/2007 de Tribunal Fédéral, 2 avril 2009

Date de Résolution 2 avril 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

2C_77/2007

Urteil vom 2. April 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

  1. CHance21, Verein mit Sitz in 6002 Luzern, Postfach 4801, handelnd durch die Präsidiums-Mitglieder Klaus Fischer und Margit Ackermann,

  2. Peter Mattmann, Jegerlehnerweg 11, 6010 Kriens,

    Beschwerdeführer,

    beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg, Schachenstrasse 2, 6011 Kriens,

    gegen

    Kanton Luzern, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Luzern, dieser vertreten durch den Rechtskonsulenten des Regierungsrates, 6002 Luzern.

    Gegenstand

    Art. 8 und 49 BV (steuerlicher Abzug von Parteispenden im Steuergesetz des Kantons Luzern vom 22. November 1999),

    Beschwerde gegen die Änderung des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 11. September 2006.

    Sachverhalt:

    A.

    Am 11. September 2006 beschloss der Grosse Rat des Kantons Luzern verschiedene Änderungen des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG). § 40 Abs. 1 lit. k StG in der neuen Fassung lautet:

    "§ 40 Allgemeine Abzüge

    1 Von den Einkünften werden abgezogen:

    (...)

    k. Die Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode 100 Franken erreichen und insgesamt zehn Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 30 - 40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen, höchstens aber 5000 Franken."

    Die Steuervorlage unterstand dem fakultativen Referendum. In der kantonalen Volksabstimmung vom 11. März 2007 wurde die Gesetzesnovelle mit 88'813 Ja zu 27'109 Nein angenommen. Das Ergebnis der Volksabstimmung wurde im Luzerner Kantonsblatt vom 17. März 2007 publiziert. Die Änderung trat rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

    B.

    Mit gemeinsamer Eingabe vom 20. März 2007 erhoben der Verein CHance21 sowie Peter Mattmann gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der revidierte § 40 Abs. 1 lit. k StG-LU sei aufzuheben. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Parteispendenabzug widerspreche dem Artikel 9 des Steuerharmonisierungsgesetzes (Verletzung von Art. 49 BV). Die Regelung verletze zudem das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV).

    C.

    Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Luzern, beide vertreten durch den Rechtskonsulenten des Regierungsrates, beantragen die Beschwerde abzuweisen.

    Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Einem Gesuch, es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde nicht stattgegeben.

    D.

    Mit Eingabe vom 9. März 2009 teilte der Regierungsrat "im Hinblick auf die von Amtes wegen zu klärende Frage der Legitimation der Prozessparteien" mit, dass gemäss einem Bericht der Neuen Luzerner Zeitung der Verein Chance21 künftig ausschliesslich auf die ausserparlamentarischen Tätigkeiten setzen wolle.

    Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 16. März 2009 hierzu Stellung.

    Erwägungen:

  3. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 135 I 1 E. 1; 133 I 206 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen eine Änderung des Steuergesetzes, mithin gegen einen...

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