Arrêt nº 9F 2/2009 de IIe Cour de Droit Social, 25 février 2009

Date de Résolution25 février 2009
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_2/2009

Urteil vom 25. Februar 2009

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

H.________, Gesuchsteller,

gegen

Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen den Entscheid

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

vom 13. Januar 1993.

Nach Einsicht

in das Gesuch vom 7. Februar 2009 (Poststempel) um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1993 (B 27/92),

in Erwägung,

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, wobei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch sinngemäss auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,

dass gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids die Revision aufgrund des Revisionsgrunds des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht mehr verlangt werden kann,

dass die zehnjährige Frist längst abgelaufen ist, erging doch der zu revidierende Entscheid am 13. Januar 1993,

dass daher auf das...

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