Arrêt nº 2C 813/2008 de Tribunal Fédéral, 6 février 2009

Date de Résolution 6 février 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_813/2008

Urteil vom 6. Februar 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ausweisung u. Widerruf der Niederlassung/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2008.

Erwägungen:

  1. X.________, geb. 1953, reiste 1992 mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Diesem wurde am 30. März 1993 entsprochen; die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienangehörigen wurde anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. In der Folge wurde ihnen eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 20. Juni 2006 widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge das Asyl von X.________, und es aberkannte ihm gestützt auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft, weil er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt habe, indem er im Laufe des Jahres 2001 bei den iranischen Behörden einen Pass beschafft habe und Ende 2002 dorthin habe zurückkehren wollen.

    Am 28. Dezember 2002 ermordete X.________ seine Ehefrau, die damals zusammen mit den gemeinsamen vier Kindern seit rund eineinhalb Jahren getrennt von ihm gelebt hatte. Am 26. Januar 2006 erkannte ihn das Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz insbesondere des Mordes und der versuchten Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu 19 Jahren Zuchthaus. Er befindet sich seit 26. Januar 2006 im Strafvollzug und kann frühestens am 5. Februar 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen werden.

    Im Laufe des Jahres 2007 leitete das Kantonale Ausländeramt St. Gallen ein Ausweisungsverfahren ein, und mit Verfügung vom 11. Juni 2008 wies es X.________ gestützt auf Art. 10 ANAG für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhobenen Rekurs am 15. September 2008 ab, wobei es intertemporalrechtlich (Art. 126 Abs. 1 AuG) den...

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