Arrêt nº 1B 3/2009 de Tribunal Fédéral, 9 janvier 2009

Date de Résolution 9 janvier 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_3/2009

Urteil vom 9. Januar 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A.

X.________ befindet sich seit dem 28. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, am 26. Januar 2008 in Zürich eine Person mit Messerstichen verletzt zu haben. X.________ ist geständig, den Geschädigten verletzt zu haben, macht aber geltend, er habe in Notwehr gehandelt.

B.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 verlängerte der Haftrichter die Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2009.

C.

Am 8. Dezember 2008 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des amtlichen Verteidigers von X.________ ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde X.________s wies das Bundesgericht am 7. Januar 2009 ab (1B_331/2008).

D.

Am 8. Januar 2009 ging ein weiteres Schreiben von X.________ beim Bundesgericht ein, datiert vom 31. Dezember 2008 (Postaufgabe durch die Staatsanwaltschaft Zürich am 7. Januar 2009). Darin erhebt dieser zusätzlich Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 29. Oktober 2008. Er macht geltend, der Haftrichter habe die Aussage des Zeugen Baumberger falsch gewürdigt. Er habe jedoch zunächst nichts dagegen unternommen, weil er gehofft habe, nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens aus der Haft entlassen zu werden, und weil sein amtlicher Verteidiger eine Beschwerde für aussichtslos erachtet habe.

Erwägungen:

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1...

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