Arrêt nº 1B 341/2008 de Tribunal Fédéral, 13 janvier 2009

Date de Résolution13 janvier 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_341/2008

Urteil vom 13. Januar 2009

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Luginbühl,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen X.________ insbesondere wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, mit harten Drogen gehandelt und solche konsumiert zu haben.

Am 3. Oktober 2008 nahm ihn die Polizei fest.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 versetzte ihn der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft.

Am 15. Dezember 2008 ersuchte X.________ um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 wies der Haftrichter das Gesuch ab und ordnete die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. März 2009 an. Er bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO; LS 321).

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuell sei die Entlassung mit Ersatzmassnahmen im Sinne von § 72 StPO/ZH zu verbinden. Zu diesem Zweck sei das Verfahren an den Haftrichter zurückzuweisen.

C.

Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben.

    Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

    Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

    Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

  2. Der Beschwerdeführer rügt (S. 3 f.), die Vorinstanz habe die Wiederholungsgefahr unzureichend begründet und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

    Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie Wiederholungsgefahr bejaht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Wenn sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, verletzt das kein Verfassungsrecht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277, mit Hinweisen).

  3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 4 ff.) vor, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV.

    3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden...

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