Arrêt nº 8C 724/2008 de Ire Cour de Droit Social, 18 décembre 2008

Date de Résolution18 décembre 2008
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_724/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, Dornacherstrasse 10, 4603 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.

Die 1971 geborene S.________ war als Office Assistant der Firma X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 20. Januar 2001 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 8. März 2001 konnte sie ihre bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen.

S.________ war weiterhin über ihre Arbeitgeberin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Februar 2002 Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein leichtes Distorsionstrauma der HWS. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007, stellte sie diese jedoch per 30. April 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden weder natürlich noch adäquat kausal zum Unfallereignis vom 5. Februar 2002 seien.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juli 2008 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Versicherung zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)...

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