Arrêt nº 6B 950/2008 de Cour de Droit Pénal, 29 novembre 2008

Date de Résolution29 novembre 2008
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_950/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (falsche Zeugenaussage, falsche Anschuldigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

  1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, das auf eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und falscher Zeugenaussage nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Da er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist, ist er als Geschädigter zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Er kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache hat der nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 119 Ib 305 E. 3; 118 Ia 232 E. 1a; 117 Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Behörden hätten sich in unhaltbarer Weise über ihre in § 22 Abs. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich festgelegte Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit hinweggesetzt und damit Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 2 Ziff. 7). Diese Rüge begründet er damit, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise einen hinreichenden Tatverdacht verneint habe (Beschwerde S. 4...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT