Arrêt nº 2C 538/2008 de Tribunal Fédéral, 28 novembre 2008

Date de Résolution28 novembre 2008

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_538/2008

Urteil vom 28. November 2008

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juni 2008.

Erwägungen:

  1. X.________ reichte am 17. Juli 2008 eine vom 16. Juli 2008 datierte, als Einsprache bezeichnete und als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene Rechtsschrift ein, womit er unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juni 2008 betreffend Ausweisung beantragte, in der Schweiz bleiben zu können. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2008 aufgefordert, spätestens am 5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm am 11. September 2008 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2008 angesetzt. Der Betrag von Fr. 1'500.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse am 23. September 2008 gutgeschrieben.

  2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden ist. Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 48 Abs. 4 BGG). Die Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit der Zahlung trägt die zur Zahlung verpflichtete Partei.

    In der Verfügung vom 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Kostenvorschuss-Betrag nicht in bar beim Bundesgericht einbezahlt oder an einem Schalter der Schweizerischen Post übergeben, sondern in Form eines Zahlungsauftrags überwiesen werde, aufgefordert, der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der...

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