Arrêt nº 8C 295/2008 de Ire Cour de Droit Social, 22 novembre 2008

Date de Résolution22 novembre 2008
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_295/2008

Urteil vom 22. November 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

K.________, 1992, Beschwerdegegner,

vertreten durch seinen Vater und

dieser vertreten durch lic. iur. S.________,

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden

vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A.

Zwecks Familienzusammenführung reiste der 1992 geborene K.________ am 11. Dezember 1999 zusammen mit seiner Mutter aus der Türkei in die Schweiz zu seinem bereits seit 1998 als Flüchtling hier lebenden Vater und beantragte am 16. Februar 2000 wegen einer seit Geburt bestehenden Behinderung infolge eines kongenitalen Hydrocephalus mit cerebralen Lähmungen erstmals Leistungen der Invalidenversicherungen. Seit Januar 2000 war er im Besitze eines Rollstuhles. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat auf entsprechende Gesuche hin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 9. Juni 2000 (betreffend Beiträge an Sonderschulung) und vom 12. April 2001 (betreffend medizinische Massnahmen) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Am 28. Januar 2004 reichte K.________ erneut ein Leistungsgesuch ein, worauf die IV-Stelle wiederum die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ablehnte (Verfügung vom 20. April 2004). Hiegegen erhob er am 14. Mai 2004 Einsprache.

Nachdem er und seine Mutter wegen einer Heimreise in die Türkei auf das in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet hatten, erlosch ihr Flüchtlingsstatus gemäss Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 27. April 2005. Nach der Rückkehr in die Schweiz liess K.________ Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden am 25. Oktober 2006 guthiess.

Daraufhin übernahm die IV-Stelle gemäss Kostengutsprache vom 11. Dezember 2006 ein Dreirad, ein Stehgestell, eine Badewannenliege sowie einen Toilettenaufsatz als Hilfsmittel und lehnte mit Blick auf die am 14. Mai 2004 erhobene Einsprache den Anspruch auf Abgabe eines Rollstuhls ab (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006). Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 2007 trat die IV-Stelle einerseits auf das Leistungsbegehren betreffend Beiträge an Sonderschulung nicht ein und verneinte andererseits den Anspruch auf Übernahme von Unterschenkelschienen, eines Rollators sowie eines höhenverstellbaren Stuhles mit Fussstützen als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 betreffend Rollstuhl sowie gegen die Verfügung vom 17. Januar 2007 betreffend Rollator, Unterschenkelschienen und höhenverstellbarem Stuhl mit Fussstützen liess K.________ am 9. Januar 2007 sowie am 16. Februar 2007 je separat Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden hiess die Beschwerden am 19. September 2007 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Abgabe des Rollstuhls sowie zur Gewährung der beantragten Hilfsmittel (Rollator, Unterschenkelschienen und höhenverstellbarer Stuhl mit Fussstützen).

C.

Hiegegen führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV oder Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

Während die IV-Stelle auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und unterstützend auf die Beschwerdeschrift des BSV verweist, lässt K.________ (Beschwerdegegner) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten und der Beschwerdegegner sei im Falle des Unterliegens von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie allenfalls von der Bezahlung einer Parteientschädigung zu befreien beziehungsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

  2. 2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner in seinem achten Lebensjahr am 11. Dezember 1999 bei einem diagnostizierten kongenitalen Hydrocephalus mit VP-Shunt und rezidivierenden Shunt-Dysfunktionen, einer linksbetonten...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT