Arrêt nº 5A 777/2008 de IIe Cour de Droit Civil, 17 novembre 2008

Date de Résolution17 novembre 2008
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_777/2008/don

Urteil vom 17. November 2008

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________),

Beschwerdeführer,

Y.________,

Verfahrensbeteiligte,

gegen

  1. Staat und Stadt Zürich,

  2. Kanton Zürich,

  3. A.________ AG,

    vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,

  4. B.________ AG,

    vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,

  5. C.________,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Anfechtung,

    Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

    Nach Einsicht

    in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Präsidenten der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, der (in einem Berufungsverfahren betreffend Anfechtung) den Beschwerdegegnern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung angesetzt hat, um zu einer Noveneingabe der Y.________ Stellung zu nehmen,

    in Erwägung,

    dass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),

    dass sich die vorliegende, in Anbetracht des Streitwertes von über Fr. 30'000.-- als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegen einen Zwischenentscheid richtet,

    dass Beschwerden gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide (von hier nicht gegebenen weiteren Fällen abgesehen) nur dann offen stehen, wenn diese Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), d.h. einen Nachteil, der selbst durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2 S. 190ff.),

    dass es bei der angefochtenen Verfügung, die eine prozessleitende Verfügung darstellt, an dieser Voraussetzung fehlt, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Verfügung im Anschluss an den kantonalen Endentscheid anzufechten und den Nachteil durch einen günstigen Endentscheid zu beseitigen,

    dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

    dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108...

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