Arrêt nº 9C 65/2008 de IIe Cour de Droit Social, 29 octobre 2008

Date de Résolution29 octobre 2008
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_65/2008

Urteil vom 29. Oktober 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2007.

Sachverhalt:

A.

X.________ war vom 1. August 1995 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. August 1998 als Kundenbetreuer Gesundheitswesen bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, Zürich (im Folgenden: Zürich), tätig (Arbeitgeberbericht vom 13. März 1998) und bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) obligatorisch versichert. In der Folge übernahm X.________ verschiedene Mandate in Politik und Privatwirtschaft, widmete sich einer (bereits im Jahre 1997 begonnenen) Ausbildung als Spitalverwaltungsfachmann H+ und nahm eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmensberater auf. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 18. Mai 1999 - welche der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden war - eine ganze Rente ab 1. Dezember 1998 (bei einem IV-Grad von 100 %) zugesprochen hatte, teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung am 7. Dezember 1999 mit, sie richte ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente aus. Im Anschluss an eine von der Zürich veranlasste verdeckte Observation (Bericht der "1. Phase" vom 8. September 1999; Bericht der "2. Phase" vom 14. März 2000) gab diese ein polydisziplinäres Gutachten bei Prof. Dr. med. V.________, Direktor der Klinik für Rheumatologie am Spital I.________, vom 17. Mai 2002, in Auftrag. Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 teilte die Vorsorgeeinrichtung X.________ mit, gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ seien die Rentenzahlungen per sofort gestoppt worden. Eine allfällige Rückforderung von unbegründet erfolgten Leistungen behalte sie sich vor. Am 18. Juli 2002 stellte die Vorsorgeeinrichtung X.________ die Austrittsabrechnung per 31. Mai 1998 zu und erklärte, der Freizügigkeitsanspruch in Höhe von Fr. ... per 31. August 1998 sei mit den ungerechtfertigt bezogenen Erwerbsunfähigkeitsleistungen in Höhe von Fr. ... verrechnet worden.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage des X.________, mit welcher er in materieller Hinsicht die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 18. Juli 2002 bis 31. August 2003 sowie einer halben Invalidenrente ab 1. September 2003, nebst Verzugszins, beantragte und das kantonale Gericht um Feststellung ersuchte, dass die Verrechnung der erbrachten Vorsorgeleistung mit seinem Freizügigkeitsguthaben zu Unrecht erfolgt sei, mit Entscheid vom 23. November 2007 ab.

C.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, zuzüglich Verzugszinsen seit 18. Juli 2002. Entsprechend sei die Einstellung der Rentenleistungen per 18. Juli 2002 rückgängig zu machen. Sodann sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, das von ihm bis zum Eintritt der Invalidität geäufnete Alterskapital zuzüglich Zinsen über ein Alterskonto im Sinne von Art. 14 BVV2 bis zum Erreichen des reglementarischen Endalters weiterzuführen. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm die bis dato zustehenden Austrittsleistungen zuzüglich Zinsen vollumfänglich auszubezahlen.

Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den vorsorgerechtlichen Versicherungsfall Invalidität...

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