Arrêt nº 6B 596/2012 de Tribunal Fédéral, 25 avril 2013

Date de Résolution25 avril 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_596/2012

Urteil vom 25. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Garantie des gesetzmässigen Richters etc.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis November 2001, zusammen mit A.________ aus München und teilweise unter Mithilfe seiner Mutter Y.________ (Verfahren 6B_682/2012), zahlreiche Kapitalsuchende angeworben. Zu diesem Zweck habe er verschiedene Chiffre-Inserate in der Neuen Zürcher Zeitung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht, in welchen angebliche Investoren nach Anlagemöglichkeiten suchten. Die Interessenten für insgesamt sechs Projekte, welche sich auf diese Inserate meldeten, habe X.________ jeweils zu Gesprächen an seinen damaligen Wohnort eingeladen, wo das weitere Vorgehen besprochen wurde. Dabei habe er diese - nach Absprache mit A.________ - wahrheitswidrig darauf hingewiesen, bei den potentiellen Investoren handle es sich unter anderem um 976 Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd., welche um äusserste Diskretion bemüht seien. Ein direkter Kontakt zwischen Kapitalsucher und Investor sei daher nicht möglich. Seine Aufgabe sei es, attraktive Projekte zu suchen und diese den Mitgliedern des Clubs vorzustellen.

Um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen, habe er sich als Direktor des B.________ Sport Club Ltd. im Companies House (UK) eintragen lassen und sich als Doktor phil. ausgegeben. X.________ habe die Kapitalsuchenden in der Folge aufgefordert, Projektbeschreibungen einzureichen, die per Mailing an sämtliche Clubmitglieder zur Vorstellung versandt würden. Zur Deckung der angeblich anfallenden Versandkosten habe er jeweils Vorauszahlungen verlangt. Nach Erhalt der Projektbeschreibungen, Businesspläne etc. hätten X.________ und A.________ verschiedene Memoranden erstellt, worin sie jeweils Kritik am Projekt geäussert und Änderungswünsche angebracht hätten. Jede Änderung am Projekt habe angeblich wiederum einen Versand der überarbeiteten Unterlagen erfordert, was zu neuen Kosten geführt habe. In Wirklichkeit habe A.________ die Unterlagen jedoch nie an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. versandt, was X.________ spätestens ab Ende des Jahres 1997 bekannt gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe dieser die Versandkosten vollumfänglich unter den Beteiligten aufgeteilt, da weder er noch A.________ in der Lage oder willens gewesen seien, entsprechende Kapitalgeber zu finden. X.________ habe einzelnen Kapitalsuchenden weiter vorgegeben, die potentiellen Investoren des Clubs wollten ihre Investitionen aus steuertechnischen Gründen (Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns) über eine britische Aktiengesellschaft mit Verlustvortrag einbringen. Soweit jene im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben die angebotenen Beteiligungen erworben hätten, hätten sie lediglich einen praktisch wertlosen Aktienmantel einer englischen Gesellschaft erhalten, zumal die Investoren ausblieben und die Aktien kaum veräusserbar waren.

In zwei Fällen habe X.________ den Kapitalsuchenden schliesslich vorgespiegelt, eine vermeintliche australische Investorin, D.________, sei mit ihrer Investorengruppe bereit, deren Projekte innert kürzester Zeit zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren. Dazu habe er an die Kapitalsuchenden diverse Schreiben versandt, die angeblich von der in Australien wohnhaften Investorin verfasst worden seien. Die Schreiben hätten in Wirklichkeit jedoch von X.________ gestammt, der sie lediglich von der in Geldnöten steckenden D.________ gegen eine Entschädigung von CHF 5'000.-- habe unterzeichnen und zurückfaxen lassen.

B.

Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Kantonsgericht Schaffhausen X.________ mit Urteil vom 17. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Unterlagen und über die Zivilforderungen.

Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. September 2012 ab, wobei es ihn in einem Punkt von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freisprach.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides an das Kantonsgericht Schaffhausen, eventualiter an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

  1. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf ein gesetzmässiges Gericht. Das Kantonsgericht habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Strafkammer in Dreierbesetzung getagt. Die Verhandlung sei am 4. Mai 2011 um 8.10 Uhr mit den Befragungen der Angeklagten zur Person und zur Sache eröffnet und am folgenden Morgen fortgesetzt worden. Am 6. Mai 2011 sei die Verhandlung ab 8.10 Uhr mit der Übergabe der vom Gerichtsschreiber ausgefertigten Befragungsprotokolle zur Durchsicht und Unterzeichnung weitergeführt worden. Die Kontrolle des Protokolls, bei welcher er in Rücksprache mit dem Gericht verschiedene inhaltliche Korrekturen vorgenommen habe, habe bis 9.55 Uhr gedauert. Bei der Wiederaufnahme der Verhandlung an diesem Tag sei Kantonsrichter C.________ nicht anwesend gewesen. Er sei erst nachträglich gegen 9.35 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Damit habe das Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung getagt. Die Sache sei daher zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Beschwerde S. 4 ff.).

    1.2 Die Vorinstanz führt aus, soweit die Verhandlung für die Durchsicht und Unterzeichnung des Protokolls durch den Einvernommenen unterbrochen sei, sei die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus Art. 79 Abs. 2 StPO. Dass Kantonsrichter...

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