Arrêt nº 8C 554/2008 de Ire Cour de Droit Social, 5 septembre 2008

Date de Résolution 5 septembre 2008
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_554/2008

Urteil vom 5. September 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

L.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2008,

in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2008 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 4. Juli 2008 an L.________ von diesem dem Bundesgericht am 8. Juli 2008 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Abschreibungsentscheiden zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337; BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen insbesondere mit Bezug auf einen rechtsgenüglichen Antrag sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich der Versicherte - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 4. Juli 2008 unter anderem über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb und inwiefern der kantonale Abschreibungsentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,

dass mithin...

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