Arrêt nº 6B 453/2012 de Tribunal Fédéral, 19 février 2013

Date de Résolution19 février 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_453/2012

Urteil vom 19. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.

X.________ wechselte am 15. September 2010 auf der Autobahn A1L am Ende des Schöneichtunnels bei stockendem Verkehr Richtung Zürich-City vom mittleren auf den linken Fahrstreifen. Er kollidierte dabei mit einem anderen, in gleicher Richtung fahrenden Personenwagen.

B.

Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge mit einer Busse von Fr. 300.--. Auf Begehren um gerichtliche Beurteilung von X.________ hin sprach ihn das Bezirksgericht Zürich am 23. August 2011 frei. Die vom Statthalteramt des Bezirks Zürich erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2012 gut. Es bestrafte X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 300.--.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Verfahrens seien neu festzusetzen bzw. die Sache sei zur neuen Festlegung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

  1. Die Vorinstanz stellt fest, im Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu ca. drei Viertel mit schräg gestelltem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen gestanden, als es zu einem Zusammenstoss mit dem auf dieser Spur herannahenden Fahrzeug von A.________ (nachfolgend: Unfallbeteiligter) gekommen sei. Dessen Personenwagen habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers seitlich touchiert (Urteil S. 7 E. 5.1 und S. 9 E. 5.3).

    Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt und ihnen eigene Behauptungen bzw. seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, indem er z.B. ausführt, der Unfallbeteiligte...

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