Arrêt nº 8C 10/2013 de Tribunal Fédéral, 8 février 2013

Date de Résolution 8 février 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_10/2013

Urteil vom 8. Februar 2013

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd,

Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Sozialhilfebeschwerdeverfahrens abgelehnt wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,

dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass insbesondere nicht erkennbar ist, worin dieser bei Kenntnisgabe der am 20. Mai 2011 erhobenen Strafanzeige an die Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeitende bestehen sollte, soweit dies in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht ohnehin geschehen ist,

dass ein solcher auch...

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