Arrêt nº 6B 398/2012 de Tribunal Fédéral, 28 janvier 2013

Date de Résolution28 janvier 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_398/2012

Urteil vom 28. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Wolfram Kuoni und Martin Boric,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

  2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Herausgabe von eingezogenen Vermögenswerten (Art. 70 Abs. 2 StGB); Willkür, rechtliches Gehör,

    Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

    des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Mai 2012.

    Sachverhalt:

    A.

    A.________ liess am 17. September 2002 von den Konten "B.________ Ltd." und "C.________" bei der Bank D.________ USD 200'000.-- bzw. USD 300'000.-- auf das Konto Nr. xxx von Y.________ bei der Bank E.________ überweisen, als Investition in ein vermeintlich lukratives Geschäft. Er täuschte die Mitarbeiter der Bank D.________ durch Vorspiegeln von nicht existenten Aufträgen der Inhaber der Konten "B.________ Ltd." und "C.________" über seine Verfügungsberechtigung und veranlasste sie so zu Vermögensdispositionen. Das angeblich lukrative Geschäft stellte sich als ein sog. "Nigeria-Connection-Schema" heraus.

    B.

    B.a Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 10. September 2009 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Gleichzeitig beschloss es, aus dem Depot Nr. yyy bei der Bank E.________, Depotinhaber Y.________, seien dem Geschädigten X.________ USD 300'000.-- und dem Geschädigten Z.________ USD 200'000.-- bzw. der Gegenwert dieser Beträge in Wertschriften oder sonstigen Anlagen, gegebenenfalls anteilsmässig, auf erstes Verlangen herauszugeben. Die am 17. März 2003 angeordnete Depotsperre sei anschliessend aufzuheben.

    Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde von Y.________ am 11. März 2010 gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob die angefochtene Ziffer 2 des Beschlusses vom 10. September 2009 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_925/2009).

    B.b Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 16. Dezember 2010 erneut die Einziehung und Herausgabe der im Depot von Y.________ liegenden Vermögenswerte im Umfang von insgesamt USD 500'000.-- an die Geschädigten X.________ und Z.________.

    Die Beschwerde von Y.________ gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht wiederum gut. Es wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_80/2011 vom 8. September 2011).

    B.c Mit Urteil vom 29. Mai 2012 verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf die Einziehung der Vermögenswerte im Depot Nr. yyy bei der Bank E.________ und hob die Depotsperre auf.

    C.

    X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil vom 29. Mai 2012 aufzuheben und ihm aus dem Depot Nr. yyy bei der Bank E.________ den Betrag von USD 300'000.-- zuzüglich Zins bzw. den Gegenwert dieses Betrages in Wertschriften oder sonstigen Anlagen auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Neubehandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    D.

    Das Bundesgericht gab dem Gesuch um aufschiebende Wirkung am 9. Juli 2012 provisorisch statt.

    Erwägungen:

  3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Beim Konto "C.________" handelt es sich um ein Nummernkonto. Der Beschwerdeführer ist Inhaber dieses Kontos (kant. Akten, Urk. Ia/89/B/1). Er wendet sich gegen die Aufhebung der Depotsperre und verlangt, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm herauszugeben. Die Rechtsprechung bejaht in solchen Fällen ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Urteile 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 1.2; 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Geschädigter teilgenommen. Er ist zur Beschwerde in...

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