Arrêt nº 8C 631/2012 de Tribunal Fédéral, 14 décembre 2012

Date de Résolution14 décembre 2012

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_631/2012 {T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2012

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille,

Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

B._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Rückfall),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.

B._________, geboren 1953, ist seit 1. Januar 2000 bei der G._________ AG, als Aussendienstmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Februar 2006 stürzte er beim Skifahren und verletzte sich an der rechten Schulter. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. April 2009 und Einspracheentscheid vom 22. Mai 2009 stellte die SUVA ihre Leistungen ein und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'884.- bei einer Integritätseinbusse von 13 % zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Entscheid vom 16. September 2010) und das Bundesgericht (Urteil 8C_911/2010 vom 10. März 2011) bestätigten sowohl die Leistungseinstellung als auch die Integritätsentschädigung.

Am 18. Mai 2011 meldete die Arbeitgeberin von B._________ einen Rückfall per 28. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 lehnte die SUVA weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhang ab. Nachdem B._________ hatte Einsprache erheben lassen, führte die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 aus, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 10. März 2011 die bis 26. Januar 2010 ergangenen ärztlichen Berichte gewürdigt und festgestellt, dass gestützt auf diese kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 2006 bestehe. Dr. med. T.________, Facharzt für Chirurgie, bringe in seinen verschiedenen Berichten keine neuen...

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