Arrêt nº 2C 664/2012 de Tribunal Fédéral, 3 décembre 2012

Date de Résolution 3 décembre 2012

Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.

Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Grössere Schrift

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_664/2012, 2C_665/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

  1. Verfahrensbeteiligte

    A.X.________,

  2. B.X.________,

    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dobler Treuhand, Heinz Dobler,

    gegen

    Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

    Gegenstand

    2C_664/2012

    Staatssteuer 2010,

    2C_665/2012

    Direkte Bundessteuer 2010,

    Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Mai 2012.

    Sachverhalt:

    A.

    A.X.________ (geb. 1981) führt als selbständigerwerbender Gastwirt das Restaurant Y.________ in Q.________/SO. Seine Ehefrau B.________ (geb. 1981) arbeitet als Kauffrau bei der Firma Z.________ in Bern. In der Steuererklärung 2010 deklarierten die Eheleute ein steuerbares Einkommen von Fr. 13'376.-- betreffend die Staatssteuer bzw. Fr. 13'586.-- betreffend die direkte Bundessteuer. Geltend gemacht wurde dabei - gestützt auf den zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Geschäftsabschluss des Gastronomiebetriebs - u.a. ein Verlust des Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'001.--. Im Veranlagungsverfahren rechnete die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen u.a. einen Bruttogewinnzuschlag von Fr. 40'000.-- auf und veranlagte das Ehepaar mit Verfügungen vom 10. August 2011 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 59'436.-- (betreffend die Staatssteuer) bzw. auf Fr. 50'700.-- betreffend die direkte Bundessteuer. Die Aufrechnung des Bruttogewinnzuschlages wurde mit einer zu tiefen Bruttogewinnmarge begründet.

    B.

    Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben die Eheleute X.________ am 30. August 2011 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde. In der Folge wurden sie aufgefordert, sämtliche nötigen Buchhaltungsunterlagen - u.a. ein "detailliertes Kassabuch mit Kassastreifen" zwecks Buchprüfung vorzulegen. Die Revision fand am 11. Oktober 2011 statt. Dem entsprechenden Bericht lässt sich u.a. entnehmen, dass kein Kassabuch vorliege und kein Warenlager ausgewiesen werde; ebenso wenig werde das Kassakonto mit einer korrekten zeitlichen Verbuchung der Aufwände und Erträge geführt. Die Bruttogewinnmarge sei ausserdem mit 52,8 % zu tief.

    C.

    An der Einspracheverhandlung erklärten die Eheleute X.________, sie seien mit der Bruttogewinnberechnung und dem vorgenommenen Bruttogewinnzuschlag von Fr. 40'000.-- nicht einverstanden.

    Am 7. November 2011 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache ab. Soweit hier interessierend, erwog sie, da die Buchhaltung infolge mangelhaft geführtem Kassabuch nicht ordnungsmässig und nur teilweise überprüfbar sei, müsse am Bruttogewinnzuschlag von Fr. 40'000.-- festgehalten werden, so dass die durchschnittliche Bruttogewinnmarge von (mindestens) rund 60 % erreicht werde. Im Einspracheentscheid korrigierte die Veranlagungsbehörde ausserdem Falschbuchungen bzw. nicht korrekte Abgrenzungen und nahm einzelne Aufrechnungen bei den Privatanteilen vor (darunter auch für einen Piaggio-Roller).

    ...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT