Arrêt nº 5D 186/2012 de Tribunal Fédéral, 26 novembre 2012

Date de Résolution26 novembre 2012

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_186/2012

Urteil vom 26. November 2012

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus,

vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, Fachbehörde, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8. November 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2012 des Obergerichts des Kantons Glarus, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (in einer Betreibung für Steuern von Fr. 4'686.40 nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser die Gerichtskosten (Fr. 300.--) auferlegt hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin weitere Entscheide (u.a. Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts) anficht als die im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Verfügung des Obergerichts vom 8. November 2012,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h...

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