Arrêt de Tribunal Fédéral, 13 novembre 1990

ConférencierPublié
Date de Résolution13 novembre 1990

Chapeau

116 II 745

129. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 13. November 1990 i.S. S. AG gegen D. (Berufung)

Faits à partir de page 746

BGE 116 II 745 S. 746

A.- Mit Urteil vom 16. September 1988 wies das Bezirksgericht Horgen eine von der S. AG gegen Margrit D. erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 31'850.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ab. Die Klägerin focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an, das die Klage seinerseits mit Urteil vom 26. Mai 1989 abwies. Eine von der Klägerin dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 1990 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts auch Berufung beim Bundesgericht eingelegt. Sie beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. Die Begründung der Berufung stimmt ab Seite 3 (unter dem Titel "Im einzelnen") bis Seite 16 der eingereichten Rechtsschrift wörtlich mit jener der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überein. Die Rechtsschriften unterscheiden sich nur in der Bezeichnung des Rechtsmittels und den Ausführungen zur Fristwahrung. Zudem wird unter dem Titel "Begründung der bundesgerichtlichen Berufung" lit. a auf einer halben Seite einleitend zusammengefasst, welche Vorwürfe gegen das Obergericht erhoben werden. Eine entsprechende Passage findet sich in der Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Titel "Zur Beschwerde". Schliesslich folgt in dieser Rechtsschrift auf den Seiten 16 und 17 als "Zusammenfassung" eine Aufzählung der von der Klägerin gegenüber dem Urteil des Obergerichts erhobenen Vorwürfe.

    1. Einen ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht inBGE 116 II 93 beurteilt. Dort (E. 1) hat es darauf hingewiesen,BGE 116 II 745 S. 747

      dass gemäss ständiger Rechtsprechung zwei Bundesrechtsmittel nicht miteinander verbunden werden dürfen, sondern je getrennt erhoben und begründet werden müssen. Eine unzulässige Umgehung dieser Rechtsprechung liege vor, wenn zwei Rechtsmittel zwar in getrennten Eingaben, aber mit gleicher Begründung eingereicht und zudem Rügen des einen Rechtsmittels mit solchen des andern vermengt würden. In verschiedenen neueren Entscheiden habe das Bundesgericht ein solches Vorgehen als missbräuchlich bezeichnet und sei auf beide Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 115 II 397 E. 2,BGE 113 IV 46 f.). In ähnlicher Weise setze sich eine...

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