Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 12 octobre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution12 octobre 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 94

28. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Oktober 1982 i.S. Schweizerischer Bankverein (Rekurs)

Faits à partir de page 95

BGE 108 III 94 S. 95

A.- Auf Begehren der Intercontract S.A. belegte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich am 3. März 1981 für eine Forderung von Fr. 118'724'021.67 gegen die Bank Melli, Teheran, beim Schweizerischen Bankverein in Zürich sämtliche Guthaben der Arrestschuldnerin sowie der Bank Melli, London, insbesondere Barschaft, Kontokorrentguthaben, Wertschriften sowie Safe- und Depotinhalte, mit Arrest (Arrest Nr. 38). Der Arrest wurde am folgenden Tag vom Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen. Am 26. März 1981 ergänzte der Einzelrichter seinen Arrestbefehl (Arrest Nr. 53). Als Arrestgegenstände bezeichnete er nunmehr sämtliche Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin sowie der Bank Melli, London, beim Schweizerischen Bankverein

"aus der Abwicklung der derzeit schwebenden Akkreditivgeschäfte, bei

welchen diese Bank ... als avisierende oder bestätigende Bank oder als

Zahlstellenbank aufgetreten ist und in diesem Zusammenhang

Akkreditivdokumente, Warenpapiere oder Waren für Rechnung der

Arrestschuldnerin oder Bank Melli, London, hereingenommen hat, insbesondere

auch der (der Rechtsnatur nach bereits bestehende, aber unter Umständen

erst künftig fällig werdende) Anspruch auf Ablieferung aufgenommener

Akkreditivdokumente (insbesondere Warenpapiere mit Wertpapiercharakter)." Dieser Arrest wurde gleichentags vollzogen. Am 30. Juli 1981 stellte das Betreibungsamt Zürich 1 eine Arresturkunde aus, in welcher die vom Arrest erfassten Gegenstände spezifiziert waren.

B.- Gegen den Arrrestvollzug im Arrestverfahren Nr. 53 erhob der Schweizerische Bankverein beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die Arresturkunde sei aufzuheben; eventuell seien die vom Arrest erfassten Ansprüche wesentlich enger zu umschreiben. Mit Entscheid vom 29. Juli 1981 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der SchweizerischeBGE 108 III 94 S. 96

Bankverein an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde, wobei er den Antrag auf Aufhebung der Arresturkunde fallen liess und nur noch eine engere Umschreibung der Arrestgegenstände verlangte. Mit Entscheid vom 24. Mai 1982 wies das Obergericht den Rekurs ab; es fügte aber in den Erwägungen bei, bei Akkreditivgeschäften, bei denen keine Warenpapiere mit Wertpapiercharakter übergeben würden, falle ein Arrest ausser Betracht.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Schweizerische Bankverein, die Umschreibung der Arrestgegenstände in der Arresturkunde sei so vorzunehmen, dass

1. Forderungen auf Ablieferung von Akkreditivdokumenten, die die

Rekurrentin nach Arrestnotifikation entgegennehmen wird, nur insoweit als

mögliche Arrestgegenstände bezeichnet werden, als es sich beim betreffenden

Akkreditiv um ein durch die Rekurrentin bestätigtes Akkreditiv handelt, und

2. Forderungen auf Ablieferung von Akkreditivdokumenten, die die

Rekurrentin im Zeitpunkt der Arrestnotifikation bereits entgegengenommen

hat oder in einem späteren Zeitpunkt hereinnehmen wird, nur insoweit als

mögliche Arrestgegenstände bezeichnet werden, als es sich dabei um

Akkreditivdokumente mit Wertpapiercharakter handelt.

Die...

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