Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 1 décembre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 1 décembre 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 77

24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Dezember 1982 i.S. Konkursamt Laufenburg (Rekurs)

Faits à partir de page 77

BGE 108 III 77 S. 77

A.- Im Konkurs über die Zanovit Holding AG beanspruchte die Bank Langenthal AG für ihre Forderung von Fr. 14'549.70 zuzüglich Zins ein Pfandrecht an 73 Namenaktien der OFK-Immobilien AG Geuensee. Sie machte geltend, das Pfand hafte auch für eine Forderung gegen die ULRO AG. Weil die Konkursverwaltung die Aktien als Nonvaleurs erachtete, nahm sie sie nicht ins Inventar auf und verwies die Forderung der Bank Langenthal AG als nicht pfandgesichert in die 5. Klasse. Die Bank, die diese Kollokation nicht anfocht, ging in dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs leer aus.

BGE 108 III 77 S. 78

Nach Abschluss des Konkursverfahrens ersuchte die Bank Langenthal AG das Konkursamt Laufenburg um Herausgabe der Aktien gegen Löschung des Verlustscheins. Mit Verfügung vom 28. Mai 1982 entsprach das Konkursamt diesem Begehren.

B.- Gegen diese Verfügung erhob die Zanovit AG als ehemalige Gläubigerin der Zanovit Holding AG beim Gerichtspräsidenten von Laufenburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Aktien seien im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten und der Erlös entsprechend dem Kollokationsplan unter den Konkursgläubigern zu verteilen. Mit Entscheid vom 20. Juli 1982 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde gut.

Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde hielt die Bank Langenthal AG an ihrem Herausgabebegehren fest. Das Konkursamt Laufenburg erhob gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen. Mit Entscheid vom 27. Oktober 1982 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht ein. Hinsichtlich der Beschwerde der Bank Langenthal AG bestätigte sie die Auffassung des Gerichtspräsidenten, wonach die Aktien im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten seien. Sie präzisierte dessen Entscheid aber insoweit, als sie das Konkursamt anwies, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des von der Bank Langenthal AG geltend gemachten Pfandrechts eine Kollokationsverfügung zu treffen.

C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Laufenburg an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Beschwerde der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT