Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 5 février 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 5 février 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 68

22. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1982 i.S. Konkursverwaltung im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG (Rekurs)

Faits à partir de page 68

BGE 108 III 68 S. 68

A.- Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 25. März 1980 wurden Robert Imfeld, Konkursbeamter des Kantons Obwalden, und das Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, zu ausserordentlichen Konkursbeamten im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG, Alpnach, ernannt. Mit Eingaben vom 29. Oktober und 11. November 1981 ersuchte die Konkursverwaltung die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festsetzung einer Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG im Betrag von Fr. 30'048.50. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1981 wies die Obergerichtskommission dieses Gesuch ab.

BGE 108 III 68 S. 69

B.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Konkursverwaltung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei ihr eine Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG zuzusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der Höhe dieser Gebühr an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Sachwalterbüro Bachmann & Co. ist durch den Beschluss des Regierungsrates zum ausserordentlichen Konkursbeamten ernannt worden; dagegen haben die Gläubiger nie im Sinne von Art. 237 Abs. 2 SchKG eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Das Sachwalterbüro bildet daher im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG zusammen mit dem ordentlichen Konkursbeamten Robert Imfeld die amtliche Konkursverwaltung.

2. Nach Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG kann die Aufsichtsbehörde für umfangreiche Konkursverfahren, die überdies besonders aufwendige Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, die Gebühren für die amtliche Konkursverwaltung um eine Pauschalgebühr erhöhen; sie berücksichtigt dabei den Zeitaufwand und den Wert der Interessen. Diese Bestimmung räumt der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob über die ordentlichen Gebühren hinaus eine Pauschalgebühr festzusetzen sei, einen weiten Ermessensspielraum ein, in welchen das Bundesgericht bei der Beurteilung eines Rekurses im Sinne von Art. 19 SchKG nicht eingreifen darf. Die Aufsichtsbehörde ist dabei freilich nicht völlig frei, sondern hat zu beachten, dass die Gebührenordnung des...

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