Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 11 novembre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution11 novembre 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 65

21. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. November 1982 i.S. Konkursmasse Vinzenz Otto Schwizer (Rekurs)

Faits à partir de page 65

A.- Am 26. März 1982 wurde über Vinzenz Otto Schwizer zufolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Am 6. Mai 1982 ersuchte der Schuldner um Freigabe seines Personenwagens MarkeBGE 108 III 65 S. 66

Peugeot 505, Jahrgang 1982, den er wenige Wochen vor der Konkurseröffnung zum Preise von rund Fr. 22'000.-- gekauft hatte. Er machte geltend, er benötige das Auto zur Berufsausübung. Das Konkursamt Willisau als Konkursverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 1982 ab. Eine Beschwerde des Schuldners gegen diese Verfügung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Willisau am 4. August 1982 abgewiesen, von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen mit Entscheid vom 30. September 1982 gutgeheissen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist einen Rekurs der Konkursmasse gegen den Entscheid des Obergerichts ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz hat aufgrund einer telefonischen Befragung des Arbeitgebers des Schuldners festgestellt, dieser hätte seine damalige Stellung als "Lüftungsmonteur A" nicht erhalten, wenn er nicht im Besitz eines eigenen Autos gewesen wäre. Die "A-Monteure" müssten nämlich in der Lage sein, ihr Kleinwerkzeug im eigenen Auto mitzuführen. Es entspreche einer allgemein bekannten Übung, dass Monteure der Heizungs- und Lüftungsbranche mit dem eigenen Wagen an ihre jeweiligen Montagestellen fahren müssten. Betriebseigene Fahrzeuge würden lediglich den Service-Monteuren zur Verfügung gestellt. Der Schuldner sei jedoch nicht als Service-Monteur und auch nicht im Hauptgeschäft in Luzern beschäftigt, sondern übe seine Tätigkeit auswärts "auf Montage" aus. Der Weg zur Arbeit führe nicht über die Zentrale in Luzern, sondern direkt vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Für die Benutzung des eigenen Autos zur Fahrt auf die verschiedenen Montagestellen beziehe der Schuldner eine Pauschalentschädigung.

Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden daher das Bundesgericht (Art. 81 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG). Die gegenteiligen Ausführungen in der Rekursschrift sind daher nicht zu hören. Ob die Vorinstanz auf eine telefonisch eingeholte Auskunft abstellen durfte, ist...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT