Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 28 octobre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution28 octobre 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 60

20. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. Oktober 1982 i.S. R. (Rekurs)

Faits à partir de page 60

A.- R. ist ausgebildete Psychologin. Sie leidet an depressiven Verstimmungen sowie an Herzkreislaufstörungen und beziehtBGE 108 III 60 S. 61

deshalb eine volle Invalidenrente. Heute betreut sie noch etwa fünf bis sechs Patienten, die sie teils bei sich behandelt und teils zu Hause aufsucht. Für ihre Fahrten zu den Patienten, für ihre Besorgungen und für ihre Kontaktnahme mit der Umwelt benützt sie einen Personenwagen, dessen Halterin sie ist, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.

B.- Am 22. Februar 1982 gab R. die Insolvenzerklärung ab. Am gleichen Tag wurde über sie der Konkurs eröffnet. Am 10./12. März 1982 erstellte das Konkursamt das Konkursinventar, in welches unter Position 105 ein Automobil Datsun Sunny, 1. Inverkehrsetzung 11. März 1977, km 31'000, geschätzter Wert Fr. 3'500.--, aufgenommen wurde.

Gegen das Konkursinventar erhob die Schuldnerin Beschwerde. Sie beantragte, das darin aufgeführte Auto sei als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung dieses Fahrzeugs angewiesen sei. Der Amtsgerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ordnete die psychiatrische Begutachtung der Schuldnerin an. Gestützt auf dieses Gutachten hiess er die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 1982 gut und wies das Konkursamt an, der Schuldnerin das fragliche Auto als Kompetenzgut zu überlassen.

C.- Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Entscheid am 17. August 1982 auf Beschwerde des Konkursamtes namens der Konkursmasse R. hin auf. In Übereinstimmung mit dem Amtsgerichtspräsidenten verneinte sie die Kompetenzqualität des Wagens unter dem Gesichtspunkt des Art. 92 Ziff. 3 SchKG; hingegen hielt sie auch die Voraussetzungen des Art. 92 Ziff. 1 SchKG nicht für gegeben. Sie nahm zwar ebenfalls an, dass R. aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei, das aber nicht notwendigerweise ihr eigenes sein müsse. Um den Kontakt zur Umwelt aufrechtzuerhalten und gelegentlich Patienten auswärts zu betreuen, könne sie auch ein Taxi benützen. Bei zumutbar eingeschränktem Gebrauch erweise sich dieses Transportmittel als kostengünstiger als der eigene Wagen.

D.- R. führt gegen diesen Entscheid Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer...

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