Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 1 juillet 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 1 juillet 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 49

18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Juli 1982 i.S. IBM (Schweiz) (Rekurs)

Faits à partir de page 49

A.- Die IBM (Schweiz) leitete gegen die CSS Computer System Services AG mit Zahlungsbefehl Nr. 4800/81 des Betreibungsamtes Zürich 1 für eine Forderung von Fr. 36'903.40 nebst Zins und Kosten Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 11. Dezember 1981 zugestellt. Der von der Schuldnerin am 6. Januar 1982 erhobene Rechtsvorschlag wurde vom Betreibungsamt als verspätet zurückgewiesen. Es anerkannte zwar, dass das Ende der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags in die Weihnachts-Betreibungsferien gefallen und die Frist demnach um drei Werktage nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert worden sei. Das Betreibungsamt betrachtete jedoch denBGE 108 III 49 S. 50

Samstag, 2. Januar 1982, als Werktag, weshalb es annahm, die fragliche Frist sei am 5. Januar 1982 abgelaufen.

B.- Die Schuldnerin erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, ihr Rechtsvorschlag sei als rechtzeitig erfolgt zu erklären. Sie machte geltend, der Samstag, 2. Januar 1982, dürfte nicht als Werktag, sondern müsse als Feiertag behandelt werden. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 1982 gut und wies das Betreibungsamt Zürich 1 an, den Rechtsvorschlag der Schuldnerin in der Betreibung Nr. 4800/81 als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen und vorzumerken.

Die Gläubigerin zog diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Dieses wies den Rekurs am 6. Mai 1982 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts.

C.- Die Gläubigerin IBM (Schweiz) führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Rekursgegnerin in der Betreibung Nr. 4800/81 verspätet sei, und es sei demzufolge der Beschluss des Obergerichts vom 6. Mai 1982 aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, den Rechtsvorschlag als verspätet vorzumerken.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Art. 63 SchKG bestimmt, dass eine Frist, deren Ende in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes fällt, bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird. Nach der...

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