Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 2 février 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 2 février 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 46

17. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Februar 1982 i.S. Chemie Linz AG (Rekurs)

Faits à partir de page 46

BGE 108 III 46 S. 46

A.- Für Lieferungen von Kunststoffrohmaterial der Chemie Linz AG an die Fixit Jakob Keller AG in den Forderungsbeträgen von Fr. 168'300.--, Fr. 23'250.-- und Fr. 94'500.-- trug das Betreibungsamt Baden unter den Ordnungsnummern 1691, 1692 und 1693 am 14. Juli 1981 Eigentumsvorbehalte ein. Der Antrag hiezu war einseitig von der Verkäuferin gestellt worden.

In der Folge erhob die Käuferin, der inzwischen eine Nachlassstundung gewährt worden war, beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Baden als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Antrag, die erwähnten Registereinträge seien aufzuheben.

Mit Entscheid vom 19. August 1981 ordnete der Bezirksgerichtspräsident die Löschung der Einträge Nrn. 1691 und 1693 an. Bezüglich des Eintrages Nr. 1692 legte er fest, dass er unter dem 31. Juli 1981 vorzunehmen und dahin zu berichtigen sei, dass die Gutschrift vermerkt und als Forderungsbetrag Fr. 19'500.-- eingetragen werde; ferner sei unter dem Verfalltermin der Passus über den Verzugszins zu streichen.

Die Fixit Jakob Keller AG im Nachlass wie auch die Chemie Linz AG reichten gegen diesen Entscheid Beschwerde an dieBGE 108 III 46 S. 47

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau ein. Während jene auch die Aufhebung des Eintrages Nr. 1692 verlangte, stellte diese das Begehren, das Betreibungsamt Baden sei anzuweisen, die Einträge Nrn. 1691, 1692 und 1693 unter dem 14. Juli 1981 vorzunehmen und dahin zu berichtigen, dass als Forderungsbetrag Fr. 145'800.-- bzw. Fr. 19'500.-- bzw. Fr. 76'500.-- eingetragen werde.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 10. Dezember 1981 ab.

Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages hat die Chemie Linz AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, und zwar aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. Wird die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes einseitig von einer Partei verlangt, so ist die Anmeldung nur dann zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im...

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