Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 2 mars 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 2 mars 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 26

11. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1982 i.S. Konkursmasse W. Fuchs & Co. (Rekurs)

Faits à partir de page 27

BGE 108 III 26 S. 27

A.- Im Konkurs über die W. Fuchs & Co. wurde als wesentliches Aktivum am 25. März 1969 die Liegenschaft "Hôtel Continental" in Lausanne versteigert. In der Folge ergaben sich Differenzen darüber, ob der Erlös des Hotelmobiliars den Pfandgläubigern oder der allgemeinen Konkursmasse zukomme. Diese Frage wurde mit Urteil vom 12. April 1978 letztinstanzlich durch das Bundesgericht in dem Sinne entschieden, dass das Mobiliar Zugehör zur Hotelliegenschaft darstelle, dass es damit von der Pfandhaft umfasst werde und der aus der Versteigerung resultierende Erlös deshalb den Pfandgläubigern zustehe.

Am 14. Juni 1979 legte das Konkursamt Altstetten-Zürich einen zweiten Nachtrag zur provisorischen Verteilungsliste auf. Dabei teilte es den Ertrag auf den Erlösen für Hotelliegenschaft und -mobiliar der allgemeinen Konkursmasse zu. Ausserdem verlegte es von der durch die untere Aufsichtsbehörde bewilligten ausserordentlichen Gebühr von insgesamt 400'000 Franken deren 70'000 auf den Erlös der Pfandobjekte.

Gegen die neu aufgelegte Verteilungsliste führten verschiedene Pfandgläubiger Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie machten unter anderem geltend, dass die Erträge auf dem Erlös der Pfandgegenstände ihnen ebenso vorrangig zustünden wie der Erlös selbst. Weiter beanstandeten sie die Belastung des Pfandverwertungserlöses mit zusätzlichen 70'000 Franken Konkurskosten.

In seinem Beschluss vom 20. Dezember 1979 hielt das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) dafür, dass die Zinsen auf dem Verwertungserlös der Pfandgegenstände als Teil der allgemeinen Konkursmasse zu gelten hätten, weshalb die Pfandgläubiger kein diesbezügliches Vorrecht in Anspruch nehmen könnten.

Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde hob den bezirksgerichtlichen Beschluss sowie die Verteilungsliste vom 14. Juni 1979 durch Entscheid vom 14. Januar 1982 auf und wies die Sache zur Neuauflage eines zweiten Nachtrages zur provisorischen Verteilungsliste anBGE 108 III 26 S. 28

das Konkursamt zurück. Von Amtes wegen hob die obere kantonale Aufsichtsbehörde ferner den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) als untere Aufsichtsbehörde vom 29. Juni 1979 auf, worin die der...

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